Verein

Vereinssatzung

Förderkreis Alte Kirchen der Luckauer Niederlausitz e.V.

(Satzung in der Fassung vom 23. Juni 2002)
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand
  1. Der Verein führt den Namen:
    Förderkreis Alte Kirchen der Luckauer Niederlausitz e.V.
  2. Sitz des Vereins ist Luckau.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lübben eingetragen.
2. Ziele und Aufgaben
  1. Der Verein sieht seine Aufgabe in der Erhaltung und Wiederherstellung alter gefährdeter Kirchen (samt Ausstattung) an Ort und Stelle sowie ihrer ortsbildprägenden Umgebung im Sinne des Denkmalschutzgesetzes.
  2. Im Interesse des Gemeinwohls will der Verein die Instandsetzung solcher bedrohter Kirchen fördern, sie gegebenenfalls einer angemessenen religiösen, sozialen, kulturellen oder sonstigen Nutzung zuführen oder die Kirchengemeinden in der Nutzung der Kirche unterstützen. Zu ihrer Rettung und Förderung kann der Verein gefährdete Kirchen in sein Eigentum übernehmen, entsprechende örtliche Vereinigungen anregen oder bilden und örtliche Initiativen unterstützen, die ihre Kirchen und das kirchliche Umfeld (wie Kirchplatz, Kirchhof bzw. Kirchgarten) instand setzen und pflegen.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar Ziele im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er will diese Ziele und Aufgaben selbst verwirklichen und dient nicht lediglich dem Sammeln und Weiterleiten von für diese Zwecke bestimmten Geldmitteln.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Der Verein erfasst und dokumentiert gefährdete Kirchen, vermittelt die Erstellung von Gutachten über den baulichen Zustand, den künstlerischen und kunsthistorischen Wert der Kirchen und ihrer Standorte. Der Verein schlägt Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und angemessenen Wiedernutzung im öffentlich-kulturellen Bereich vor.
  6. Der Verein will Öffentlichkeitsarbeit besonders über die Gefährdung alter Kirchen leisten, das Interesse von Bürgern und Behörden für die Rettung, Förderung und Nutzung alter Kirchen wecken, Beratung leisten sowie finanzielle und tätige Hilfe von privater Hand besorgen und sinnvoll einsetzen.
  7. Zur Erhaltung der Bauten und ihrer Standorte verhandelt der Verein mit staatlichen, kommunalen und kirchlichen Stellen und anderen Vereinigungen; zur Absicherung der praktischen und organisatorischen Arbeit bemüht er sich um deren finanzielle Unterstützung.
  8. Der Verein setzt sich für die Verwirklichung des Denkmalschutzgesetzes ein.
3. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, ferner Gemeinschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts werden. Die Rechte der beiden Letztgenannten werden jeweils durch eine natürliche Person wahrgenommen.
  2. Der Antrag auf Beitritt ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.
  3. Den Mitgliedern steht der Verein für alle Angelegenheiten zur Verfügung, die sich aus dem Vereinszweck ergeben.
  4. Mitglieder sind verpflichtet,
    a.) den Vereinszweck zu fördern
    b.) die festgesetzten Beiträge und Umlagen pünktlich zu entrichten.
4. Beiträge und finanzielle Angelegenheiten
  1. Der Verein erhebt von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird und die bis Ende des ersten Quartals des jeweiligen Jahres zu entrichten sind.
  2. Der Verein kann Spendenaktionen durchführen, Stiftungen und Legate zur Erfüllung der Ziele sowie Sachspenden annehmen.
  3. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden auf Wunsch des jeweiligen Mitglieds bzw. Geldgebers dem von ihnen bezeichneten Zweck im Sinne der Satzung zugeführt.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Alle materiellen Gegenstände und Werte, die der Verein erwirbt bzw. die ihm als Schenkung oder auf anderem Wege übereignet oder zugedacht werden, sind durch den Vorstand zu inventarisieren. Sie sind Eigentum des Vereins.
5. Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß, Liquidation oder Auflösung des Vereins.
  2. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung ist mit einem eingeschriebenen Brief an den Vorstand des Vereins zu richten.
  3. Der Vorstand kann jedes Mitglied ausschließen, wenn dieses schwerwiegend gegen die Ziele des Vereins oder die Satzung verstoßen hat. Der Auszuschließende muß vorher auf der Mitgliederversammlung gehört werden, und er kann gegen den Ausschluß Einspruch erheben.
  4. Mitglieder, die mit der Zahlung des Jahresbeitrages trotz Mahnung mehr als zwei Jahre im Rückstand sind, können ohne Anhörung ausgeschlossen werden.
  5. Ansprüche des Vereins gegen ein Mitglied werden vom Ausschluß nicht berührt. Es erfolgt keine Rückzahlung von Beiträgen oder Spenden.
6. Organe des Vereins
  1. Die Organe des Vereins sind
    • Mitgliederversammlung
    • Vorstand
  2. Die Mitglieder eines Vereinsorgans haben die Geschäfte des Vereins unparteiisch zu führen.
7. Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dieses schriftlich verlangt. Einladungen werden mindestens einen Monat vorher schriftlich zugestellt (Datum des Poststempels). Dabei muß die Tagesordnung mitgeteilt werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb einer Woche möglich.
  3. Weitere Punkte zur Tagesordnung können auf diese gesetzt werden, wenn dies mehrheitlich von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
  5. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.
  6. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Änderungen der Satzung – auch des Vereinszweckes und der Auflösung des Vereins – bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  7. Die Mitgliederversammlung
    – nimmt Berichte des Vorstandes (einschließlich Kassenbericht), der Kassenprüfer und ggf. des Beirates entgegen und fasst entsprechende Beschlüsse,
    – wählt den Vorstand und ggf. einen Beirat,
    – beschließt über die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder,
    – berät und genehmigt die Jahresrechnung und den Kassenvorschlag (Haushaltsplan) für das nächste Geschäftsjahr,
    – bestimmt die Kassenprüfer (für den jeweils nächst vorzulegenden Kassenbericht),
    – setzt die Höhe von Beiträgen fest,
    – beschließt Satzungsänderungen,
    – beschließt über Anträge nach Maßgabe dieser Satzung,
    – kann die Auflösung des Vereins beschließen.
  8. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seinem Auftrag von seinem Vertreter geleitet. Über den Hergang der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
  9. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
8. Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  2. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre und währt bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich den Verein.
  4. Der Vorstand kann über Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden verlangt werden, beraten und bei Einstimmigkeit aller Vorstandsmitglieder anstelle der Mitgliederversammlung entscheiden. Bei Nichteinstimmigkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese vom Vorstand vorgenommenen Satzungsänderungen müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
  5. Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen, die bei der Wahrnehmung ihrer Vorstandsarbeit entstehen, sind nur dann zu ersetzen, wenn diese unabweisbar und angemessen sind.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder anstelle des ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied mit Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
  7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
9. Geschäftsführer
  1. Zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer nimmt an Vorstandssitzungen teil, besitzt aber kein Stimmrecht. Aufgaben und Rechte regelt der Vorstand.
10. Beirat
  1. Der Vorstand kann einen ehrenamtlichen Beirat berufen.
  2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand fachwissenschaftlich zu beraten und in seiner Arbeit zu unterstützen.
11. Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Frist eines Monats mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den zuständigen Kirchenkreis Lübben oder dessen Rechtsnachfolger. Die Mittel sind für die in dieser Satzung genannten Zwecke für die vom Verein betreuten Kirchen zu verwenden.
  3. Beschlüsse des Vereins über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen bei einer Auflösung erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  4. Die Mitglieder des Vereins erhalten bei einer Auflösung keine Vermögensanteile.